Der Landesvorstand der NRWSPD hat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen der sogenannten Schmude-Kommission Zwischenbilanz gezogen und Beschlüsse gefasst:
"Norbert Rüther, Manfred Biciste und Arno Carstensen sind bereits aus der Partei ausgetreten und damit einem Parteiordnungsverfahren zuvorgekommen.
36 Fälle sind bei der Schmude-Kommission in Arbeit, mit Familienangehörigen handelt es sich um 39 Personen. Gegen drei dieser SPD-Mitglieder waren bereits zuvor Parteiordnungsverfahren eingeleitet worden (Marc-Jan Eumann, Werner Jung, Annelie Kever-Henseler).
Durch die heutigen Beschlüsse des Landesvorstands wurden 19 Fälle erledigt.
Bei 13 Personen wurden Sofortmaßnahmen beschlossen, 5 Fälle konnten geklärt werden, ohne dass Maßnahmen beschlossen werden mussten, eine Person ist verstorben, ein Fall ist erst am 4. Mai zu entscheiden.
9 Personen haben trotz schriftlicher Aufforderung bislang nicht reagiert und werden nunmehr erneut mit Fristsetzung zum 17.4.2002 um eine Stellungnahme gebeten. Bei Nichtabgabe einer Erklärung erfolgt die Eröffnung eines Parteiordnungsverfahrens.
7 Fälle sind in Arbeit, das heisst es gibt weitere Gesprächstermine, ausführliche Korrespondenzen. Eine Beratung über diese Fälle erfolgt bis zum 4. Mai.
2. Neue Regelungen zum Umgang mit Spenden
Der Landesvorstand hat in seiner heutigen Sitzung verbindliche Regelungen zur Handhabung von Spendeneingängen und Spendenbescheinigungen beschlossen. Damit werden strengere Maßstäbe an den Umgang mit Spenden gelegt und für eine größere Transparenz gesorgt.
Verbindliche Erläuterungen und weiterführende Regelungen zur Handhabung von Spendeneingängen und Spendenbescheinigungen im Landesverband NRW, den Unterbezirken, Ortsvereinen, Kreisverbänden und Stadtverbänden im Landesverband:
Geldspenden:
Der Geldfluss von Spenden muss eindeutig dokumentiert und nachvollziehbar sein. Das heißt:
Spenden dürfen nur angenommen werden, wenn Spende und Spender unzweifelhaft in Verbindung gebracht werden können.
Spenden gehen ein als Banküberweisung oder als Verrechnungsscheck mit eindeutigem Personenbezug.
Barspenden dürfen nur in einer Höhe bis zu EURO 500,– pro Person und pro Jahr angenommen werden.
Der Kassierer / der Schatzmeister erstattet seinem jeweiligen Vorstand in regelmäßigen Abständen (quartalsweise) Bericht über alle eingegangenen Spenden.
Verfahren bei der Erstellung von Spendenquittungen:
Spendenquittungen werden grundsätzlich nur noch vom Landesverband für alle Gliederungen ausgestellt. Ausnahme ist hier der regelmäßige Eingang der festgelegten Sonderbeiträge der Mandatsträger (Kommunale Mandate). Diese Spendenbescheinigungen werden weiterhin im zuständigen Unterbezirk erstellt.
Ortsvereine/Stadtverbände stellen keine Spendenquittungen aus.
Die Gliederungen (Ortsvereine, Stadtverbände, Unterbezirke, Kreisverbände) melden dem Landesverband jeden Spendeneingang (quartalsweise). Die Meldung muss Namen und Adresse des Spenders und das Datum des Spendeneingangs beinhalten. Zusätzlich werden die Kopien der Kontoauszüge mit dem Spendeneingang oder eine Kopie des Verrechnungsschecks mit beigefügt.
Über die Annahme von Einzelspenden ab einer Höhe von EURO 10.000,- entscheidet das Präsidium des Landesverbandes NRW.
Gibt es hier Bedenken gegen eine Spendenannahme, muss die Spende unverzüglich dem Spender zurück erstattet werden
Sachspenden:
Zu Geldspenden umgewandelte Sachspenden müssen mit der lt. Finanzordnung erforderlichen Rechnung des Spenders belegt werden.
Diese Rechnung muss Namen und Anschrift des Spenders, eine eindeutige Deklaration der Sachspende, den Wert der Sache und das Datum aufweisen.
Die Rechnung trägt den Vermerk Verzicht auf Erstattung des Kaufpreises. Die Rechnungssumme wird als Ausgabe in der Buchhaltung der annehmenden Gliederung verbucht, der entsprechende Betrag wird dann als Einnahme Barspende gebucht und nach Meldung mit einer Spendenquittung durch den LV quittiert.
Zum Vorgehen im Einzelnen verweisen wir auf das Handbuch Finanzen, Sonderabschnitt 3.4.
Verzicht auf Kostenerstattung/Aufwendungsersatzspenden
(Handbuch Finanzen, 3.3)
Hier gilt das gleiche Verfahren wie bei den Sachspenden.
Die eingereichten Belege tragen den Vermerk Verzicht auf Auszahlung. Der Kassierer bucht die Abrechnung als Bar-Auszahlung und den erklärten Verzicht als Bar-Spendeneinzahlung. Daraufhin kann eine Spendenbescheinigung vom LV ausgestellt werden. Diese wird erkennbar so gekennzeichnet, dass es sich bei dieser Spende um einen Verzicht auf Kostenerstattung handelt. Zum Vorgehen im Einzelnen wird verwiesen auf das Handbuch Finanzen Abschnitt 3.3)
Erstattungsfähige Kosten müssen den steuerlichen Vorschriften entsprechend im einzelnen nachgewiesen werden.
Voraussetzung ist ein entsprechender Vorstandsbeschluss zur Kostenerstattung. Dieser Beschluss darf aber nicht die Leistungen beinhalten, die üblicherweise unentgeltlich erbracht werden.
Diese Regelungen zum Verfahren bei Spenden für den Landesverband NRW und seine Gliederungen hat seine Gültigkeit solange das Parteiengesetz keine engeren Vorschriften erlässt .
Des weiteren gelten die Vorschriften des Parteiengesetzes und der Finanzordnung der SPD, die strikt zu beachten sind."
Das Handbuch Finanzen incl. Finanzordnung und das Parteiengesetz sind unter SPD-Online.de abrufbar.